Die Ständer, Riegel, Streben und sonstigen Hölzer müssen Querschnittsabmssungen von mindestens 100 x 100mm bei einseitiger-, bzw. 120 x 120mm bei zweiseitiger Brandbeanspruchung besitzen, im übrigen gilt für die Bemessung DIN 1052-1.
Bei nichtraumabschließenden Wänden ist eine Bekleidung nach DIN 4102-4, Abs 4.11.4 nicht erforderlich.