Nach erfolgter Leitungsdurchführung durch klassifizierte Wänden und Decken sind die verbleibenden Öffnungen brandschutztechnisch in der jeweils erforderlichen Feuerwiderstandsklasse zu verschließen. Dafür bietet der Markt eine Vielzahl von Systemen an. Die durchgeführten Leitungen, seien es nur Kabel (Kabelschotts), oder auch Kabel in Kombination mit brennbaren und nichtbrennbaren Rohren (Kombischotts) müssen die verbauten Leitungsarten im Zulassungsbescheid des Schotts enthalten sein. Ein besonderes Augenmerk gilt den an die Schottungen anzubauenden Rohrmanschetten für brennbare Rohre. Es dürfen nur solche angebaut werden die in dem jeweiligen Zulassungsbescheid genannt werden.
Die Leitungsdurchführungen dürfen nur 60 % der unbelegten Bauteilöffnung ausfüllen. Es gilt einen Konstruktionsgrundsatz zu beachten der da lautet: „So wie geprüft und zugelassen ist einzubauen“.
Bei der Auswahl des Schottsystems ist auch an die Beanspruchung des Schotts aus dem Betrieb der baulichen Anlage zu denken, so z. B. an hohe Luftfeuchtigkeit und weitere Einflüsse.